AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines/ Geltungsbereich

1. Für Angebote, Lieferungen und Leistungen von der Druckerei Rahn GmbH gelten ausschließlich die folgenden Bedingungen.
2. Durch die Erteilung eines Auftrages erkennt der Besteller unsere Verkaufsbedingungen an. Andere Bedingungen, auch Geschäftsbedingungen des Bestellers, sind ungültig, soweit sie unseren Bedingungen entgegenstehen, es sei denn, wir stimmen diesen anderen Geschäftsbedingungen ausdrücklich und schriftlich zu.
Etwaigen Bedingungen des Bestellers wird hiermit bereits widersprochen.
3. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für nachfolgende Aufträge und für Ersatzlieferungen, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
4. Nebenabreden und Zusicherungen sowie Änderungen oder Ergänzungen eines schriftlich oder fernschriftlich abgeschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform. Der Vertragsinhalt hat Vorrang vor Angaben in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder ähnlichem.

II. Angebot und Auftragsbestätigung

1. Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Mitgeteilte Richtpreise sind keine verbindlichen Angebote und werden nur bei schriftlicher Bestätigung des Auftrages Grundlage des Vertrages. Aufträge bedürfen zur Rechtsverbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten.
2. Für Zeichnungen, Entwürfe und andere Angebotsunterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden.
Abbildungen und Zeichnungen unserer Produkte im Prospekt oder sonstigen schriftlichen Unterlagen dienen nur zur allgemeinen Veranschaulichung und sind technisch nicht verbindlich. Bei angegebenen Maßen und Gewichten handelt es sich um ca. Angaben.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise verstehen sich, wenn nichts anderes angegeben ist, in EURO, netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, Versandkosten und Versicherung. Es gelten die zum Zeitpunkt der Rechnungslegung gültigen Mehrwertsteuersätze, sofern die Lieferung im Inland erfolgt.
2. Sofern nichts anders vereinbart, sind unsere Rechnungen unter 300.- Euro und bei Neukunden sofort, ansonsten innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig . Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Unberechtigt einbehaltene Skontoabzüge werden nachgefordert.
3. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 8% über den jeweils geltenden Basiszinssatz zu erheben. Die Zurückhaltung der Zahlungen oder die Aufrechnung etwaiger Gegenansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Auch Mängelrügen und Beanstandungen, gleich auf welchem Grund sie beruhen, berechtigen nicht zur Rückbehaltung einer Zahlung.

IV. Fristen für Lieferung und Leistung

1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen oder Freigaben oder die Leistung von Anzahlungen voraus. Werden diese Bedingungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Frist im entsprechenden Umfang.
2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Abholbereitschaft mitgeteilt wurde. Teillieferungen innerhalb des vereinbartenLieferzeitraumes sind zulässig. Eine Verlängerung der Lieferzeit nach erfolgter Teillieferung innerhalb der Lieferfrist ist zulässig.
3. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen, z. B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung und Verzögerungen in der Lieferzufuhr,
entbinden den Verkäufer von der Lieferverpflichtung bzw. verlängern die Lieferzeit dementsprechend.
4. Hat der Lieferant die Nichteinhaltung der Frist zu vertreten, ist der Besteller berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu
setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag hinsichtlich der in Verzug befindlichen Lieferung oder Leistung zurückzutreten. 5. Schadensersatzansprüche wegen Verzug oder Unmöglichkeit, auch solche, die bis zum Rücktritt vom Vertrag entstanden sind, sind ausgeschlossen.

V. Gefahrenübergang und Versand

1. Sofern nichts anderes festgelegt wurde, ist Lieferung ab Werk vereinbart. Bei beigestellten weiterzuverarbeitenden Waren ist der Besteller verpflichtet eine geeignete
Transportverpackung für den Rücktransport beizustellen.
2. Nutzen und Gefahr gehen, wenn nichts anderes vereinbart, spätestens mit Abgang der Lieferung auf den Besteller über. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage ist der Zeitpunkt der Übernahme oder soweit vereinbart der Inbetriebnahme maßgebend. Versand erfolgt stets auf Gefahr und Rechnung des Bestellers.
3. Sofern nicht extra vereinbart, erfolgt der Versand nach unserer Wahl per Post, Paketdienst oder Spedition. Falls frachtfreie Lieferung vereinbart ist, werden in allen Fällen
nur normale Frachtkosten übernommen. Mehrkosten für Express-Sendungen gehen zu Lasten des Empfängers. Verpackungs- und Packmaterialien werden grundsätzlich von uns nicht zurückgenommen und müssen vom Kunden entsorgt werden.
4. Versicherung des Frachtgutes erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf dessen Rechnung.

VI. Haftung

1. Für die Anwendung oder die spezielle Art der Verwendung eines der von uns gefertigten oder verkauften Produkte übernehmen wir in keinem Fall die Haftung. Eine solche Haftung kann weder aus einer von uns herausgegebenen Informationsschrift, Gebrauchsanweisung oder Schriftwechsel, noch aus einer von uns gewährten Kundenberatung hergeleitet werden.
2. Der Besteller ist in keinem Fall von der Verpflichtung entbunden, unsere Produkte daraufhin zu prüfen, ob sie für den vorgesehenen Einsatzzweck tauglich sind.
3. Wir übernehmen insofern keinerlei Garantie dafür, dass unsere Produkte für einen bestimmten Verwendungszweck des Bestellers geeignet sind, da wir keinen Einfluss auf die Weiterverarbeitung bzw. Verwendung der von uns gelieferten Waren haben. Dies trifft in gleicher Weise auch auf die mit unseren Produkten hergestellten Fertigerzeugnissen zu.
4. Der Besteller ist verpflichtet, die Druckerei Rahn GmbH von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese wegen eines Schadens geltend machen, der durch ein von uns bezogenes Produkt allein oder zusammen mit anderen in das Endprodukt eingebauten Teilen verursacht worden ist.
5. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
6. Etwaige Haftungsansprüche des Bestellers gegen uns sind in jedem Fall auf die Kosten einer Ersatzlieferung im Wert des Kaufpreises der fehlerhaften Produkte begrenzt. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind grundsätzlich ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an die gelieferte Ware direkt gebunden sind. Eine Haftung für Mangel- und Mangelfolgeschäden ist grundsätzlich ausgeschlossen.
7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an unseren Erzeugnissen, werden eventuelle Haftungsansprüche aufgehoben.

VII. Gewährleistung

1. Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Waren sofort nach Erhalt auf Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu überprüfen und im Falle von Maschinenlieferungen diese unmittelbar in Betrieb zu nehmen. Für Maschinen leisten wir bei einem Einsatz im Einschichtbetrieb 6 Monate Gewähr. Eine Garantieverlängerung kann schriftlich vereinbart werden. Bei einem Mehrschichtbetrieb verkürzt sich der Zeitraum der Gewährleistung entsprechend.
2. Beanstandungen müssen vor Verwendung oder Weiterverarbeitung innerhalb von 7 Kalendertagen nach Erhalt der Ware mit genauer Angabe des Mangels schriftlich gemeldet werden, andernfalls gilt die Ware als ohne Bestandung angenommen. Bei einer Verletzung der Rügepflicht erlischt die Gewährleistung. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, leisten wir durch Nacherfüllung Gewähr. Alternativ behalten wir uns die Entscheidung darüber vor, ob Preisminderung, oder unter Rücknahme der Ware kostenlos Ersatzlieferung erfolgen kann.
3. Wenn wir eine uns gestellte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines durch uns zu vertretenden Mangels durch unser
Verschulden nicht einhalten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder bei Unvermögen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch uns.
4. Im Fall der Mängelbeseitigung trägt der Lieferant nicht die Mehraufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Material-, und Arbeitskosten, die sich daraus ergeben, dass der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers oder den ursprünglichen Bestimmungsort verbracht worden ist.
5. Für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung sowie sonstige Fremdeinflüsse wird keine Gewährleistung übemommen.
6. Bei unberechtigten Mängelrügen, die umfangreiche Nachprüfungen verursachen, können die Kosten der Prüfung dem Besteller in Rechnung gestellt werden.
7. Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahlen und Gesamtgewicht anzuliefern.
Die Angaben des Rohgewichtes sind, auch wenn sie für den Auftraggeber von Bedeutung sind, für uns unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anlieferungsschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist. Bei Klein- und Massenteilen übernehmen wir für Ausschuss und Fehlmengen bis zu jeweils 10 % der angelieferten Gesamtmenge grundsätzlich keine Haftung, es sei denn, diese ist abweichend schriftlich vereinbart worden.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem
Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur
Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändunqen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.
2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Die dadurch entstehenden Forderungen gegen den Abnehmer oder Dritte gelten bereits bei Ihrer Entstehung in voller Höhe mit allen Nebenrechten sicherheitshalber als an uns abgetreten und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Weiterverarbeitung weiterverkauft wird. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
3. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Wird die gelieferte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegen- standen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
4. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand wahrend des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes gegen Diebstahl, Einbruch, Wasser-, Feuer- und sonstige Schaden zu versichern und uns hiervon Anzeige zu machen. Erfolgt dies nicht, so sind wir berechtigt, diese Versicherung auf Kosten des Bestellers abzuschließen.
5. Der Eigentumsvorbehalt und die uns zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (z.B. bei Bezahlung im Scheck- Wechsel-Verfahren), die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind.
6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.
7. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder Vermögens- verfall, so haben wir das Recht, nach der Erklärung des Rücktritts die Vorbehaltsware beim Besteller abzuholen und zu diesem Zweck die Raume zu betreten, in denen die Vorbehaltsware lagert.

IX. Schlussbestimmungen

1. Sofern nicht anderes vereinbart, ist Erfüllungsort für unsere Lieferungen der Firmensitz des Lieferanten, Berlin.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Lieferanten. Dieser ist jedoch berechtigt, Klage auch am Gerichtsstand des Bestellers zu erheben.
3. Für alle Vertragsverhältnisse gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche Recht nach HGB und BGB. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
4. Sollte- eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen unberührt.

Stand: Oktober 2013

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